Gesetze / Landesrecht Bayern / Reinhalteordnung kommunales Abwasser
ROkAbwAnlage 3 Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen
Stand: 25.08.2026
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
Parameter
Konzentration
Prozentuale Mindestverringerung
Referenzmeßverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 bei 20° C) ohne Nitrifikation
25 mg/l O 2
70 – 90
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20° C ± 1° C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
125 mg/l O 2
75
Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt
35 mg/l
90
– Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105° C und Wiegen
– Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2 800 bis 3 200 g), Trocknen bei 105° C und Wiegen.
Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.
[Amtl. Anm.:] Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
[Amtl. Anm.:] Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB 5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
[Amtl. Anm.:] Diese Anforderung ist fakultativ.