Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung

PrüfVBau

§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 7 § 9