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PrüfVBau

§ 34 Umsatzsteuer, Fälligkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/34#abs-1 (1) Mit der Gebühr für den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Der Prüfsachverständige für Standsicherheit hat die in seinem Honorar enthaltene Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCfVBau/34#abs-2 (2) Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 31 Abs. 4) geltend gemacht werden.

§ 33 § 35