Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 4 Harmonisierte Normen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 4
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- BGH, 28.03.2006 – VI ZR 46/05Import technischer Arbeitsmittel: Untersuchungspflichten des Importeurs; Pflicht des Berufungsgerichts zur vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Schmerzensgeldbemessung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LG Frankfurt am Main, 19.09.2024 – 2-31 O 77/24
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2015 – 6 U 64/14Zitiert von 2
- LG Bonn, 10.02.2005 – 6 S 242/04Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/4#abs-1 (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/4#abs-2 (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/4#abs-3 (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016/425, nach der Verordnung (EU) 2016/426, nach der Verordnung (EU) 2023/988 oder nach der Verordnung (EU) 2023/1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.