Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung
PrüfVBauAnlage 1 (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Stand: 25.08.2026
Bezugsjahr 2005 = 100 v.H.
Art der baulichen Anlage
anrechenbare Bauwerte
in Euro/m 3
1.
Wohngebäude
98
2.
Wochenendhäuser
86
3.
Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen
132
4.
Schulen
125
5.
Kindertageseinrichtungen
112
6.
Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten
112
7.
Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten
130
8.
Krankenhäuser
146
9.
Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos
112
10.
Hallenbäder
121
11.
eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30 000 m 3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19
11.1
bis 2 500 m 3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer
48
sonstige Bauart
40
11.2
der 2 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3
Bauart schwer
40
sonstige Bauart
33
11.3
der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30 000 m 3
Bauart schwer
33
sonstige Bauart
26
12.
konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten
74
13.
konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
66
14.
mehrgeschossige Verkaufsstätten
14.1
bis 30 000 m 3 Brutto-Rauminhalt
100
14.2
der 30 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m 3
81
14.3
der 60 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
70
15.
mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude
15.1
bis 30 000 m 3 Brutto-Rauminhalt
87
15.2
der 30 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m 3
70
15.3
der 60 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
60
16.
eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen
72
17.
mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen
87
18.
Tiefgaragen
134
19.
Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude
35
20.
Gewächshäuser
20.1
bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt
26
20.2
der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
15
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
–
bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen
5 v.H.
–
mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude
10 v.H.
–
bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse
10 v.H.
–
bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1
39 €/m 2
Sonstiges:
– Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.
– Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2,00 m 3 abzüglich dem Volumenanteil der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m 3 je Quadratmeter Sohlplatte.
– Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen, für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, im Hochbau in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.
[Amtl. Anm.:] Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.