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PrüfVBau

Anlage 1 (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 PrüfVBau) Tabelle der durchschnittlichen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bezugsjahr 2005 = 100 v.H.

Art der baulichen Anlage

anrechenbare Bauwerte

in Euro/m 3

1.

Wohngebäude

98

2.

Wochenendhäuser

86

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

132

4.

Schulen

125

5.

Kindertageseinrichtungen

112

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

112

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

130

8.

Krankenhäuser

146

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht unter Nrn. 11 und 12, Theater, Kinos

112

10.

Hallenbäder

121

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude mit nicht mehr als 30 000 m 3 Brutto-Rauminhalt, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht unter Nr. 19

11.1

bis 2 500 m 3 Brutto-Rauminhalt

Bauart schwer

48

sonstige Bauart

40

11.2

der 2 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m 3

Bauart schwer

40

sonstige Bauart

33

11.3

der 5 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30 000 m 3

Bauart schwer

33

sonstige Bauart

26

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

74

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

66

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten

14.1

bis 30 000 m 3 Brutto-Rauminhalt

100

14.2

der 30 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m 3

81

14.3

der 60 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

70

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

15.1

bis 30 000 m 3 Brutto-Rauminhalt

87

15.2

der 30 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 60 000 m 3

70

15.3

der 60 000 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

60

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

72

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

87

18.

Tiefgaragen

134

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

35

20.

Gewächshäuser

20.1

bis 1 500 m 3 Brutto-Rauminhalt

26

20.2

der 1 500 m 3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

15

Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:

bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen oder beim Nachweis nach lfd. Nr. 2.2.1 (DIN 1053-1, Abschnitt 7) der Liste der Technischen Baubestimmungen

5 v.H.

mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude

10 v.H.

bei Geschossdecken außer bei den Nrn. 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse

10 v.H.

bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 29 Abs. 1

39 €/m 2

Sonstiges:

– Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1: 2005-02 maßgebend.

– Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z.B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2,00 m 3 abzüglich dem Volumenanteil der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m 3 je Quadratmeter Sohlplatte.

– Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen, für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, im Hochbau in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.

[Amtl. Anm.:] Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden.

§ 38