Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfsachverständigenverordnung

PrüfVBau

§ 26 Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 25 § 27