Gesetze / Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflFAssAPrV(XXXX) §§ 53 bis 60 (zukünftig in Kraft)
Stand: 10.06.2026
Für (XXXX) §§ 53 bis 60 PflFAssAPrV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.