Gesetze / Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflFAssAPrV(XXXX) §§ 53 bis 60 (zukünftig in Kraft)
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.06.2026
Für (XXXX) §§ 53 bis 60 PflFAssAPrV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.