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§ 5 PartGG — Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.