Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 11 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/11#abs-1 (1) Täuscht ein Prüfling während einer schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. Der Prüfling darf an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen. Als Täuschungshandlung gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, sofern nicht der Prüfling nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/11#abs-2 (2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheiden nach Anhörung des Prüflings die Prüfungsausschüsse gemeinsam; im Rahmen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. Nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes können bei der betreffenden Prüfungsarbeit Punkte abgezogen oder sie mit dem Punktwert Null bewertet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/11#abs-3 (3) Wird eine die Abschlussprüfung betreffende Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhörung des Prüflings bei einer Prüfungsarbeit oder bei mehreren Prüfungsarbeiten Punkte abziehen; in einem besonders schweren Fall kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/11#abs-4 (4) Für mündliche Prüfungen gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 10 § 12