Gesetze / POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
POP-Abfall-ÜberwV§ 5 Registerpflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/5#abs-1 (1) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgende Angaben verzeichnet sind:
Die Teile 3 und 4 der Nachweisverordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/5#abs-2 (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/5#abs-3 (3) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über POP-haltige Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler drei Jahre jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POP-Abfall-%C3%9CberwV/5#abs-4 (4) Die Registerpflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.