Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 12 Preisangaben für Leistungen
Stand: 28.05.2022
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- OLG Düsseldorf, 30.03.2023 – 20 U 16/22Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/12#abs-1 (1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich, können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden. Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/12#abs-2 (2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen. Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/12#abs-3 (3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/12#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf