Gesetze / Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"
NatSGSORügenV§ 6 Verbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/6#abs-1 (1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/6#abs-2 (2) Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/6#abs-3 (3) Es ist verboten, im Biosphärenreservat mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/6#abs-4 (4) In den Schutzzonen I und II sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/6#abs-5 (5) In Schutzzone I ist darüber hinaus jegliche wirtschaftliche Nutzung verboten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NatSGSOR%C3%BCgenV/6#abs-6 (6) Weiter ist es verboten, Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Absatz 4 verboten sind.