Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999
NRWBayWPrVersWStVArt 5
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/5#abs-1 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NRWBayWPrVersWStV/5#abs-2 (2) Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen leitet dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.