Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel

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§ 8 Verhältnis zu Naturschutzgebieten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit das Nationale Naturmonument gleichzeitig Bestandteil eines Naturschutzgebiets ist, bleiben die Festlegungen der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung mit folgender Maßgabe unberührt, dass

1. im räumlichen Umgriff des Nationalen Naturmonuments alle Zuständigkeiten zum Vollzug der für das Naturschutzgebiet maßgeblichen Verordnung von der für das Nationale Naturmonument zuständigen Verwaltung gemäß § 6 wahrgenommen werden,

2. weitergehende Regelungen nach der Verordnung über das Naturschutzgebiet unberührt bleiben und

3. Befreiungen sich ausschließlich nach dieser Verordnung über das Nationale Naturmonument bestimmen.

§ 7 § 9