Gesetze / Landesrecht Bayern / Maximiliansordensgesetz

MaxOG

Art 4 Gestaltung der Ordenszeichen, Trageweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOG/4#abs-1 (1) Das Ordenszeichen besteht aus einem blau emaillierten gotischen Kreuz mit weißem Rand und vier Strahlen in den Winkeln, umgeben von einem weißen goldbordierten Ring. Die Mitte des Kreuzes bildet ein rundes golden bordiertes Medaillon, das in der Mitte auf weißem Grund den aufrechtstehenden bayerischen Löwen in Gold aufweist, umgeben von einer goldenen Umschrift auf blauem Grund „Für Wissenschaft und Kunst“. Die Rückseite des Medaillons zeigt das bayerische Rautenwappen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOG/4#abs-2 (2) Das Ordenszeichen wird an einem weißen Band mit blauer Randeinfassung um den Hals getragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaxOG/4#abs-3 (3) An Stelle des Ordenszeichens kann eine blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.

Art 3 Art 5