Gesetze / Mauergrundstücksverordnung
MauerV§ 1 Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes
Stand: 01.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MauerV%202024/1#abs-1 (1) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MauerV%202024/1#abs-2 (2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind zunächst für folgende Ausgaben zu verwenden:
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.