Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung
MalerLackAusbV§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Stand: 01.08.2021
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- OVG Rheinland-Pfalz, 30.10.2012 – 6 A 10702/12Zitiert von 1
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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.