Gesetze / Maler- und Lackiererausbildungsverordnung

MalerLackAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Stand: 01.08.2021

Bund1 Entscheidung

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2