Gesetze / Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung

LuKrFrühErkV

§ 1 Begriffsbestimmungen

Stand: 01.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/1#abs-1 (1) Niedrigdosis-Computertomographie ist eine Computertomographie des Thorax, bei deren Anwendung zur Erreichung der erforderlichen Bildqualität zur Lungenkrebsfrüherkennung

1.
ein Volumen-Computertomographie-Dosisindex von 1,3 Milligray nicht überschritten wird oder
2.
ein höherer Volumen-Computertomographie-Dosisindex als 1,3 Milligray im Einzelfall aufgrund der Körperstatur der zu untersuchenden Person notwendig ist.

Auf den Volumen-Computertomographie-Dosisindex der Niedrigdosis-Computertomographie wird der Volumen-Computertomographie-Dosisindex der dazugehörigen Übersichtsaufnahme nicht angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/1#abs-2 (2) Packungsjahr ist die Einheit, in der der Zigarettenkonsum angegeben wird. Zur Ermittlung des Zigarettenkonsums in Packungsjahren ist für jedes Jahr des Zigarettenkonsums die im Jahresdurchschnitt pro Tag gerauchte Anzahl der Zigaretten durch 20 zu teilen. Die nach Satz 2 errechneten Ergebnisse der einzelnen Jahre sind zu addieren. Der Zigarettenkonsum vor einer vollständigen Unterbrechung des Rauchens ist nur dann mitzuzählen, wenn die vollständige Unterbrechung weniger als zehn Jahre beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/1#abs-3 (3) Software zur computerassistierten Detektion ist ein Computerprogramm, das einen Arzt bei der Befundung von Computertomographieaufnahmen durch Auswertung der digitalen Bilddaten unterstützt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/1#abs-4 (4) Ein kontrollbedürftiger Befund ist ein Befund bei einer asymptomatischen Person im Sinne von § 5 Absatz 16 des Strahlenschutzgesetzes, aufgrund dessen bereits vor Ablauf von zwölf Monaten eine erneute Untersuchung zur Lungenkrebsfrüherkennung medizinisch indiziert ist, ohne dass ein konkreter Krankheitsverdacht besteht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuKrFr%C3%BChErkV/1#abs-5 (5) Ein abklärungsbedürftiger Befund ist ein Befund, der mit so hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Lungenkarzinom hindeutet, dass ein konkreter Krankheitsverdacht besteht und eine zeitnahe klinische Abklärung angezeigt ist.

§ 2