Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesplanungsbeiratsverordnung

LplBV

§ 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-1 (1) Die in der Anlage genannten Organisationen sind berechtigt, je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Landesplanungsbeirats vorzuschlagen. Darüber hinaus können die im Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Bayern – zusammengeschlossenen Gewerkschaften gemeinsam zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vorschlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-2 (2) Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für sechs Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder nach Abs. 1 sind auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, durch den Vorsitzenden vorzeitig abzuberufen; die Sachverständigen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-3 (3) Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung gelten entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Vorsitzenden ausgeübt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-4 (4) Sachverständige werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718, 776) über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Die Entschädigung wird auf Antrag von der obersten Landesplanungsbehörde festgesetzt. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung gestellt, erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Die Mitglieder nach Abs. 1 haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-5 (5) Für die stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 gelten Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 und 4 Satz 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-6 (6) Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder einzuberufen. Er soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-7 (7) Vertretungen der Staatsministerien sowie weiterer, von der obersten Landesplanungsbehörde beigezogener Behörden können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen und auf Antrag zu hören.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LplBV/1#abs-8 (8) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2