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LlbGArt 58 Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/58#abs-1 (1) Der Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/58#abs-2 (2) Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. Die obersten Dienstbehörden können die Vergleichsgruppe nach Satz 1 durch weitere Kriterien enger bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/58#abs-3 (3) Zu beurteilen ist
1. die fachliche Leistung anhand der Kriterien:
a) Quantität,
b) Qualität,
c) Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger,
d) lösungsorientierte Vorgehensweise,
e) Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, und
f) soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, der Führungserfolg,
2. die Eignung anhand der Kriterien:
a) Auffassungsgabe,
b) Einsatzbereitschaft,
c) geistige Beweglichkeit,
d) pragmatische Arbeitsweise,
e) Ausschöpfung bestehender Beurteilungs- und Ermessensspielräume,
f) Entscheidungsfreude und
g) Führungspotential,
3. die Befähigung anhand der Kriterien:
a) Fachkenntnisse,
b) mündliche Ausdrucksfähigkeit,
c) schriftliche Ausdrucksfähigkeit und
d) zielorientiertes Verhandlungsgeschick.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/58#abs-4 (4) Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. Schließlich ist darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte oder die Beamtin in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/58#abs-5 (5) In der periodischen Beurteilung ist eine Feststellung aufzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin für
1. die Ausbildungsqualifizierung,
2. die modulare Qualifizierung
in Betracht kommt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/58#abs-6 (6) Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschriften weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen und eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihren Bereich von Abs. 3 abweichend weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen.