Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 47 Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/47#abs-1 (1) Wird eine Ausgleichsmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl zwischen Eignungsprüfung (Art. 48) und Anpassungslehrgang (Art. 49).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/47#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Qualifikationsnachweis für eine Fachlaufbahn oder einen fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, beim Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/47#abs-3 (3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss erfolgreich einen Eignungstest absolvieren, wenn die erforderliche inländische Qualifikation
1. Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt oder
2. Art. 11 Buchst. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, wenn die erforderliche inländische Berufsqualifikation Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und er oder sie eine Qualifikation nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.