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LlbG

Art 40 Feststellung des Qualifikationserwerbs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn sowie die Qualifikationsebene fest.

Art 39 Art 41