Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 40 Feststellung des Qualifikationserwerbs
Stand: 25.08.2026
Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn sowie die Qualifikationsebene fest.