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LlbGArt 18 Sonderregelung für Beförderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/18#abs-1 (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mit Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von acht Jahren übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/18#abs-2 (2) Bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. Ein höheres Amt der Besoldungsordnung A als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/18#abs-3 (3) Einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. Einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/18#abs-4 (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 darf einem Richter oder einer Richterin, einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin sowie einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, oder einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren verliehen werden. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/18#abs-5 (5) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Abs. 1 bis 4 zulassen. Im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit (Art. 18 BayBG) bewilligt die Staatsregierung Ausnahmen. Gleiches gilt für das Präsidium des Landtags, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher handelt.