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LfAG

Art 17

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/17#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/17#abs-2 (2) Das Rechnungswesen hat den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/17#abs-3 (3) Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes über das Kreditwesen. Der Abschlussprüfer wird vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bestimmt und vom Verwaltungsrat beauftragt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/17#abs-4 (4) Der Vorstand legt den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht, den Prüfungsbericht, den Geschäftsbericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Verwaltungsrat und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vor. Der Verwaltungsrat und anschließend das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat stellen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss fest, billigen den Lagebericht und fassen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung des Vorstands.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LfAG/17#abs-5 (5) Der Vorstand hat unverzüglich nach der Feststellung den Jahresabschluss zu veröffentlichen.

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