Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz

LStVG

Art 60 Fortbestand alten Verordnungsrechts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/60#abs-1 (1) Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen orts-, distrikts-, bezirks-, kreis- und oberpolizeilichen Vorschriften sowie die anderen auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Vorschriften des Landesrechts, deren Übertretung mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, treten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung 20 Jahre nach dem Tag ihres Inkrafttretens, frühestens jedoch am 31. Dezember 1960, außer Kraft, wenn sie nicht aus einem anderen Grund ihre Geltung vorher verlieren. Bis zu ihrem Außerkrafttreten gilt Art. 49.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/60#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Vorschriften, die auf einer fortgeltenden Ermächtigung des Bundesrechts beruhen,

2. für Satzungen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke,

3. für Anordnungen durch amtliche Verkehrszeichen,

4. für Rechtsvorschriften, die auf dem Naturschutzrecht beruhen.

Art 59 Art 61