Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz

LStVG

Art 26 Betreten und Befahren von Grundstücken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/26#abs-1 (1) Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten jedoch die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/26#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlaß von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/26#abs-3 (3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1. einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung,

2. einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt.

Art 25 Art 27