Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt 23 Menschenansammlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/23#abs-1 (1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinn des Bayerischen Versammlungsgesetzes; die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/23#abs-2 (2) Für Ansammlungen, die über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen, kann auch die gemeinsame höhere Behörde Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/23#abs-3 (3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund der Absätze 1 oder 2 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.