Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt 10 Sicherheitsbehörden und Polizei
Stand: 25.08.2026
Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.