Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz

LStVG

Art 10 Sicherheitsbehörden und Polizei

Stand: 25.08.2026

Bayern

Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

Art 9 Art 11