Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 6 Örtliche Prüfungsleitung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/6#abs-1 (1) Die örtliche Prüfungsleitung wird von Personen wahrgenommen, die von den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungshauptausschüsse bestellt werden. Für das Lehramt an Realschulen übernimmt der Leiter oder die Leiterin, für die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen jeweils der Vorstand des Studienseminars die Aufgaben der örtlichen Prüfungsleitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/6#abs-2 (2) Bei den Lehrämtern an Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen bestimmt die örtliche Prüfungsleitung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bzw. beim Lehramt an beruflichen Schulen mit dem Leiter oder der Leiterin des Staatlichen Studienseminars die prüfungsberechtigten Personen für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, die Abnahme des Kolloquiums und der mündlichen Prüfung sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben. Die örtliche Prüfungsleitung teilt die prüfungsberechtigten Personen für die Kolloquien und die einzelnen mündlichen Prüfungen, die Zweitprüfer oder Zweitprüferinnen für die schriftlichen Hausarbeiten sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Abnahme der Lehrproben ein. Sie hat auch die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen einzuteilen, soweit die Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse nicht eine andere Regelung treffen. Weitere Aufgaben können ihr von den Vorsitzenden der Prüfungshauptausschüsse und von den Leitern oder Leiterinnen der Prüfungsämter übertragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/6#abs-3 (3) Die örtliche Prüfungsleitung kann bei Verhinderung einer prüfungsberechtigten Person, soweit keine andere prüfungsberechtigte Person zur Verfügung steht, eine geeignete Lehrkraft für die unabweisbar notwendige Zeit heranziehen.

§ 5 § 7