Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 26 Platzziffer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/26#abs-1 (1) Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin wird auf Grund der erzielten Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festgesetzt. Für das Lehramt an Gymnasien und für das Lehramt an Realschulen wird die Liste der Platzziffern innerhalb der Fächerverbindungen, für das Lehramt an beruflichen Schulen innerhalb der Fachrichtung, für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb der vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung, für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Mittelschulen innerhalb des jeweiligen Lehramts erstellt. Für Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen sowie Wirtschafts- oder Berufspädagogen und Wirtschafts- oder Berufspädagoginnen wird die Platzziffer nach der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/26#abs-2 (2) Bei gleicher Gesamtprüfungsnote wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer oder die nächstfolgende Teilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn diese gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/26#abs-3 (3) Über die Platzziffer erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine besondere Bescheinigung. In der Bescheinigung ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen der gleichen Fächerverbindung bzw. Fachrichtung bzw. des Lehramts sich der Zweiten Staatsprüfung unterzogen, wie viele diese bestanden haben und wie viele davon eine Platzziffer erhalten haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 25 § 27