Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II

LPO II

§ 24 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/24#abs-1 (1) Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Gesamtnote schlechter als „ausreichend“ ist

oder

2. die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist

oder

3. die Durchschnittsnote aus Kolloquium, schriftlicher Hausarbeit und mündlicher Prüfung schlechter als „ausreichend“ ist

oder

4. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.

Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nr. 3 zählen die drei Noten je einfach.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/24#abs-2 (2) Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so erhält er oder sie eine schriftliche Mitteilung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. Sobald feststeht, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

§ 23 § 25