Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 19 Kolloquium
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/19#abs-1 (1) Das Kolloquium erstreckt sich auf Gebiete der Pädagogik und der Psychologie, beim Lehramt für Sonderpädagogik auch auf Gebiete der Sonderpädagogik. Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/19#abs-2 (2) Das Kolloquium findet in der Regel nach dem 18. Ausbildungsmonat statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/19#abs-3 (3) Das Kolloquium geht von einer konkreten Situation in einer Klasse, in einer Jahrgangsstufe oder in einer Schule aus. Die schriftliche Darstellung dieser Situation wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ca. 30 Minuten vor Beginn des Kolloquiums ausgehändigt. Diese Unterlagen dienen der Vorbereitung unter Aufsicht auf das Kolloquium; die Verwendung von Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Das Kolloquium gliedert sich in zwei Teile. Auf Grund einer pädagogisch-psychologischen Analyse der Fallsituation entwirft und reflektiert der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im ersten Teil (Dauer ca. 10 Minuten) relevante Handlungsmöglichkeiten der Lehrkraft. Ausgehend von einem vertiefenden Gespräch dazu stellen die prüfungsberechtigten Personen im zweiten Teil Fragen zu den Gebieten aus Abs. 1 Satz 1, die der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu beantworten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/19#abs-4 (4) Das Kolloquium wird von zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis angehören müssen. Das Kolloquium ist mit jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin einzeln zu führen. Die Aufteilung der Zeit im zweiten Teil des Kolloquiums auf die beiden prüfungsberechtigten Personen liegt in deren Ermessen. Beide prüfungsberechtigte Personen müssen beim Kolloquium ständig anwesend sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/19#abs-5 (5) Kommen die beiden prüfungsberechtigten Personen zu einer abweichenden Bewertung, sollen sie eine Einigung über die Benotung versuchen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Kolloquium die Note gemäß § 8 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LPO I, die sich gemäß § 12 Abs. 1 und 2 LPO I aus den beiden Bewertungen ergibt.