Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 99 Recht der Ersatzvornahme
Stand: 25.08.2026
Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Landkreis.