Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 99 Recht der Ersatzvornahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Landkreis.

Art 98 Art 100