Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art. 94 Sinn der staatlichen Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.

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