Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 94 Sinn der staatlichen Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.