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LKrO

Art 91 Überörtliche Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/91#abs-1 (1) Die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen werden vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (überörtliches Prüfungsorgan) durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/91#abs-2 (2) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet alsbald nach der Feststellung des Jahresabschlusses beziehungsweise der Jahresrechnung und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen statt.

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