Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 83 Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Landkreises
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/83#abs-1 (1) Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Landkreis mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Landkreis darauf hinwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/83#abs-2 (2) Unternehmen des Landkreises dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.