Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 67 Kassenkredite
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/67#abs-1 (1) Zur rechtzeitigen Leistung seiner Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben kann der Landkreis Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/67#abs-2 (2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag soll für die Haushaltswirtschaft ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit beziehungsweise ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und für den Eigenbetrieb ein Sechstel der im Erfolgsplan vorgesehenen Erträge nicht übersteigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 67 LKrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.