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LKrO

Art 64 Mittelfristige Finanzplanung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/64#abs-1 (1) Der Landkreis hat seiner Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/64#abs-2 (2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/64#abs-3 (3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/64#abs-4 (4) Der Finanzplan ist dem Kreistag spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/64#abs-5 (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

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