Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 60 Planabweichungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/60#abs-1 (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, sind sie vom Kreistag zu beschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/60#abs-2 (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verpflichtungen zu Leistungen des Landkreises entstehen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/60#abs-3 (3) Art. 62 Abs. 2 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/60#abs-4 (4) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlaß einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Hierüber entscheidet der Kreistag.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/60#abs-5 (5) Der Kreistag kann Richtlinien über die Abgrenzungen aufstellen.

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