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LKrO

Art 42 Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/42#abs-1 (1) Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/42#abs-2 (2) Gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.

Art 41a Art 43