Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art. 42 Teilnahme- und Abstimmungspflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/42#abs-1 (1) Die Kreisrätinnen und Kreisräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Im Kreistag darf sich niemand der Stimme enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/42#abs-2 (2) Gegen Kreisrätinnen und Kreisräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen. Das Ordnungsgeld fließt in die Kreiskasse.

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