Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 17 Kreisrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Landkreise können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (Art. 18 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

Art 16 Art 18