Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 11 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/11#abs-1 (1) Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner. Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/11#abs-2 (2) Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.

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