Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 11 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/11#abs-1 (1) Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner. Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/11#abs-2 (2) Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.