Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 105 Einwohnerzahl
Stand: 25.08.2026
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zugrunde gelegt wurde.