Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft

LHBPO

§ 12 Wiederholungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/12#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin bei der zuständigen Stelle zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LHBPO/12#abs-2 (2) Den Prüflingen ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen Prüfungsteile oder selbständigen Prüfungsleistungen zu erlassen, in denen sie mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, wenn sie sich innerhalb von drei Jahren nach der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmelden. Die Vorschriften über den Antrag und die Zulassung (§§ 5 und 6 Abs. 1) gelten sinngemäß; bei der Antragstellung sind Ort und Zeit der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

§ 11 § 13