Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin
KüchMeistPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCchMeistPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Küchenmeister/zur Geprüften Küchenmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCchMeistPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation, folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Küchenmeisters/einer Geprüften Küchenmeisterin als Fach- und Führungskraft beim Planen, Herstellen und Vermarkten gastronomischer Produkte und Dienstleistungen gästeorientiert wahrnehmen und sich dabei auf sich verändernde Anforderungen und Systeme unter Beachtung der Nachhaltigkeit einstellen zu können:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%BCchMeistPrV/1#abs-3 (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss "Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin".