Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)
KostVfg§ 47 Laufender Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Stand: 25.08.2026
Bei laufendem Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ist die Absendung der noch nicht abgerechneten Abdrucke in einer Liste unter Angabe des Absendetages, des Empfängers und der Zahl der mitgeteilten Eintragungen zu vermerken.