Gesetze / Landesrecht Bayern / Kostenverfügung (BAnz AT 29.09.2023 B2)
KostVfg§ 45 Jahresberichte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/45#abs-1 (1) Bis zum 1. Juni eines jeden Jahres erstattet der Prüfungsbeamte seinem Dienstvorgesetzten Bericht über das Gesamtergebnis der Kostenprüfungen im abgelaufenen Haushaltsjahr. Er legt darin insbesondere die Grundsätze dar, von denen er sich bei seinen Anordnungen oder bei der Behandlung einzelner Fälle von allgemeiner Bedeutung hat leiten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/45#abs-2 (2) Soweit nicht bei allen Dienststellen Prüfungen haben vorgenommen werden können, sind die Gründe kurz anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/45#abs-3 (3) Die Präsidenten der Landgerichte (Präsidenten der Amtsgerichte) legen die Jahresberichte mit ihrer Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vor. Die Präsidenten der Sozialgerichte legen die Jahresberichte mit ihrer Stellungnahme dem Präsidenten des Landessozialgerichts vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KostVfg/45#abs-4 (4) Der Präsident des Oberlandesgerichts, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Finanzgerichts und der Präsident des Landessozialgerichts treffen nach Prüfung der Jahresberichte die für ihren Bezirk notwendigen Anordnungen und berichten über Einzelfragen von allgemeiner Bedeutung der Landesjustizverwaltung. Der Präsident des Oberlandesgerichts teilt die Berichte dem Generalstaatsanwalt mit, soweit sie für diesen von Interesse sind.