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KommZG

Art 47 Abwicklung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/47#abs-1 (1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Das gilt auch, wenn er nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 aufgelöst ist, aber eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/47#abs-2 (2) Abwickler ist die oder der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/47#abs-3 (3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/47#abs-4 (4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Im übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/47#abs-5 (5) Die Verbandssatzung kann für die Abwicklung etwas anderes vorschreiben. Die Abwicklung eines Zweckverbands mit überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben soll die Verbandssatzung dem Handelsrecht anpassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/47#abs-6 (6) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, daß mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden hat; die Verbandssatzung eines Pflichtverbands muß Bestimmungen über die Auseinandersetzung enthalten.

Art 46 Art 48