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KommZGArt 44 Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/44#abs-1 (1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluß bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/44#abs-2 (2) Der Beschluß über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 setzt das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder voraus. Der Beschluß über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. Ein Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/44#abs-3 (3) Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.