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KommZGArt. 22 Übergang von Aufgaben und Befugnissen, Satzungs- und Verordnungsrecht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/22#abs-1 (1) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/22#abs-2 (2) Der Zweckverband kann an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/22#abs-3 (3) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen; das gilt nicht, wenn der Übergang nach der Natur der übertragenen Aufgaben zwingend erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommZG/22#abs-4 (4) Hat der Zweckverband nach den ihm in der Verbandssatzung übertragenen Aufgaben an Stelle der Verbandsmitglieder deren Beteiligung an Unternehmen oder deren Mitgliedschaft an Verbänden zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 22 KommZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 07.03.2022 – 4 CS 21.2254Zitiert von 11
- VGH Bayern, 25.10.2023 – 4 B 22.399
- VG Bayreuth, 29.03.2023 – B 4 K 21.694
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.